AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unikorn Catering & Events UG (haftungsbeschränkt)
- Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen Unikorn Catering & Events UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Unikorn“) und ihren Kunden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Unikorn stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Angebote / Aufträge
2.1. Der Cateringvertrag kommt durch Anfrage des bestellenden Unternehmens und Auftragsannahme (Auftragsbestätigung) durch Unikorn zustande. Bis zur Auftragsannahme (Auftragsbestätigung durch Unikorn) sind sämtliche Angebote des bestellenden Unternehmens freibleibend.
2.2. Änderungen, die nach der Auftragsannahme erfolgen, beispielsweise aber nicht beschränkt auf die Teilnehmerzahl, Speisen und Getränke, müssen in Textform einvernehmlich vereinbart werden. Sie führen nicht zu einer Aufhebung des ursprünglichen Auftrags, sondern ergänzen diesen lediglich.
2.3. Mit der Anfrage eines Cateringauftrags versichert die anfragende Person, dass er/sie diesbezüglich zur rechtsverbindlichen Vertretung des Unternehmens, in dessen Namen er/sie handelt, berechtigt ist. Unikorn ist nicht verpflichtet, die Vertretungsberechtigung gesondert zu überprüfen. Gibt die anfragende Person einen Cateringauftrag ohne entsprechende Vollmacht ab und weigert sich das vermeintlich bestellende Unternehmen, den Auftrag zu genehmigen, haftet die anfragende Person persönlich für alle daraus entstehenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten.
2.4. Sofern Unikorn im Nachgang des Vertragsschlusses eine Unterschrift des bestellenden Unternehmens wünscht, ist diese lediglich deklaratorisch. Eine Weigerung, die Unterschrift zu leisten, führt nicht zu einem Entfall des bereits geschlossenen Vertrags.
- Leistungsumfang und Fremdleistungen
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der zuletzt von Unikorn in Textform übersandten Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Bestätigung durch Unikorn mindestens in Textform.
3.2 Das umfangreiche Sortiment von Unikorn ist immer saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten einige Speisen, Getränke oder andere Artikel vorübergehend nicht verfügbar sein, wird Unikorn dem Kunden einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware anbieten. Sofern der Kunde dieses Angebot nicht annimmt, wird eine Abänderung einvernehmlich vereinbart.
3.3. Auf- und Abbau sowie Servicezeiten werden nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berechne. Innerhalb Münchens beginnt die Berechnung mit der Ankunft am Veranstaltungsort und endet mit der Abfahrt vom Veranstaltungsort. Außerhalb Münchens dienen die Stunden vom Zeitpunkt der Abfahrt von unserer Niederlassung in München bis zur Ankunft bei unserer Niederlassung in München als Verrechnungsgrundlage. Die jeweils geltenden Stundensätze sind vorab in Textform ausgewiesen. Die Mindestbuchungszeit für Servicemitarbeiter beträgt 4 Stunden.
3.4. Eventuell von Eventlocations erhobene Catering-Ablösen oder Reinigungskosten trägt der Kunde.
3.5. Mehraufwand, insbesondere durch erschwerte Anlieferungsbedingungen (z.B. Anlieferung über Treppen, lange Lieferwege, keine oder zu kleine Aufzüge), wird gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
3.6. Unikorn ist berechtigt, Sach- und Dienstleistungen nach eigenem Ermessen durch Dritte erbringen zu lassen. Soweit Unikorn in begründeten Einzelfällen aufgrund der Wünsche des Kunden Leistungen konkret von einem durch den Kunden benannten Dritten in Anspruch nehmen muss, ist Unikorn berechtigt, die jeweiligen Subunternehmerverträge im Namen und für Rechnung des Kunden zu schließen. Der Kunde erteilt hierfür eine ausdrückliche Vollmacht mindestens in Textform.
3.7. Von Unikorn gelieferte Gegenstände und Materialien, mit Ausnahme von Lebensmitteln, bleiben – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – im Eigentum von Unikorn und sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an Unikorn herauszugeben.
3.8. Fehlmengen werden nach Rückgabe und Prüfung zu Wiederbeschaffungspreisen in Rechnung gestellt.
3.9 Voraussetzungen für die Durchführung des Caterings: Der Auftraggeber stellt kostenfrei alle notwendigen Voraussetzungen für eine reibungslose Durchführung bereit, insbesondere einen geeigneten Serviceraum, eine stabile Stromversorgung sowie eine geeignete Ausladestelle für ein 7,5-t-Transportfahrzeug unmittelbar am Veranstaltungsgebäude. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist Unikorn berechtigt, die dadurch entstehenden, kausal veranlassten Zusatzkosten (z.B. Servicezelt, extern angemietete Stromversorgung, nachweislich unvermeidbare Park-/Umsetzgebühren) nachträglich in Rechnung zu stellen; Unikorn dokumentiert entsprechende Umstände.
- Preise und Preisanpassung
4.1. Die angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Bei Auftragserteilung mit einem Nettoauftragswert von bis zu 10.000 EUR ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes fällig. Der Restbetrag (50%) ist nach Schlussrechnung innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
4.3. Bei Aufträgen mit einem Nettoauftragswert von mehr als 10.000 EUR beträgt die Anzahlung bei Auftragserteilung 50% des Auftragswertes. Weitere 30% sind spätestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig. Der Restbetrag (20%) ist nach Schlussrechnung innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu zahlen. 4.4. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist Unikorn berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen.
4.5. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag abweichend festgelegt werden.
4.6. Unikorn ist berechtigt, vor oder während der Veranstaltung die Erbringung der Leistungen von der vollständigen Zahlung der fälligen Beträge abhängig zu machen.
4.67 Liegen zwischen Vertragsschluss und Veranstaltung mehr als vier Monate, ist Unikorn berechtigt, die vereinbarten Entgelte an die aktuellen Marktpreise anzupassen. Dies gilt insbesondere auch für Kosten externer Dienstleister, wie z.B. Zeltbauer, Eventverleihe, Veranstaltungs- oder Kochpersonal.
- Teilnehmerzahl und Mitteilungspflichten
5.1. Die endgültige Teilnehmerzahl und alle für die Veranstaltung relevanten Details sind Unikorn spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
5.2. Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl nach Vertragsschluss ist Unikorn berechtigt, die vereinbarten Einzelpreise, insbesondere für Speisen und Getränke sowie Personaleinsatz und Event-Equipment angemessen zu erhöhen.
5.3. Erhöht sich die Teilnehmerzahl nach Vertragsschluss, ist Unikorn berechtigt, die Leistungen auf Basis der tatsächlich anwesenden und konsumierenden Personen abzurechnen.
5.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Unikorn vorab über eine Erhöhung der Teilnehmerzahl zu informieren und die realistisch zu erwartenden Teilnehmerzahlen vor der Veranstaltung mitzuteilen. Unikorn ist berechtigt, bei allen bestellten Leistungen die tatsächliche Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmenden und konsumierenden Personen in Rechnung zu stellen; die Ermittlung kann sich insbesondere auf Ausgabebelege, Zählungen oder Abrechnungsdaten stützen.
- Stornierung durch den Kunden
6.1. Der Kunde kann den Vertrag jederzeit vor Veranstaltungsbeginn stornieren. Die Stornierung bedarf der Textform.
6.2. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Stornierung durch den Kunden ist Unikorn berechtigt, folgende pauschalierte Stornierungsgebühren zu verlangen:
Im Fall einer vollständigen Stornierung:
- bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% des vereinbarten Gesamtpreises,
- bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80% des vereinbarten Gesamtpreises,
- weniger als 7 Tage bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn 90% des vereinbarten Gesamtpreises,
- am Tag der Veranstaltung: 100% des vereinbarten Gesamtpreises.
Im Fall einer teilweisen Reduzierung der bestellten Leistungen (Leistungsreduzierung) vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vergütung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwertung; die bisherige Staffelung gilt anteilig auf den entfallenden Leistungsanteil. Der Kunde kann nachweisen, dass Unikorn kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.3. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen ist der Zugang der Stornierungserklärung bei Unikorn mindestens in Textform.
6.4. Der Vertragspreis ergibt sich aus der letzten Auftragsbestätigung von Unikorn.
6.5. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Unikorn kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.6. Unikorn ist berechtigt, bereits geleistete Anzahlungen mit den Stornierungsgebühren zu verrechnen.
- Rücktrittsrechte von Unikorn
7.1. Unikorn ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
- der Kunde trotz Mahnung und Nachfristsetzung eine vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung nicht oder nicht fristgerecht leistet,
- der Kunde die Veranstaltung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen bucht,
- Im Falle eines berechtigten Rücktritts von Unikorn aus der Sphäre des Kunden gelten die Stornierungsgebühren gemäß Ziffer 6.Unikorn begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Unikorn gefährden kann,
- Unikorn berechtigte Zweifel daran hat, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig und in vollem Umfang nachkommen wird (z.B. bei Insolvenzantrag, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sonstige substantiierte Zweifel an der Kreditwürdigkeit).
7.2 Bei höherer Gewalt (insbesondere behördlichen Verboten, Naturereignissen, Pandemien, flächendeckende Stromausfälle außerhalb der Sphäre einer Partei) können die Parteien die Veranstaltung zunächst auf einen zumutbaren Ersatztermin verlegen; erhöhte nachweisliche Dritt- und Materialkosten sind zu ersetzen, ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Gelingt keine Verlegung innerhalb von 6 Monaten, können beide Seiten kündigen.
7.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts von Unikorn aus der Sphäre des Kunden gelten die Stornierungsgebühren gemäß Ziffer 6 entsprechend.
- Mängel und Haftung
8.1. Beanstandungen sind zunächst unverzüglich mündlich dem anwesenden Mitarbeiter von Unikorn mitzuteilen. Können Mängel während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, ist eine spätere Berufung auf Ansprüche aufgrund derartiger behobener Mängel ausgeschlossen. Sofern die Mängel nicht mitgeteilt oder abgestellt werden können, sind diese innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Veranstaltung (nochmals) substantiiert in Textform Unikorn mitzuteilen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
8.2. Im Falle von sogenannten Buffet-Lieferungen (Speiselieferungen) übernimmt Unikorn ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keinerlei Haftung für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes.
8.3. Für Schäden, die durch den Kunden, dessen Gäste oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, haftet der Kunde.
8.4. Unikorn haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
8.5. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
8.6. Unikorn stellt grundsätzlich keine Eventlocation zur Verfügung. Sollte Unikorn ausnahmsweise auch als Vertragspartner für die Veranstaltungsräume auftreten, so ist die verschuldensunabhängige Haftung von Unikorn auf Schadensersatz für verborgene Mängel der überlassenen Veranstaltungsräumlichkeiten und ihrer Einrichtungen ausgeschlossen.
8.7. Gebühren und Abgaben, insbesondere GEMA, KVR-Genehmigungen, Zeltprüfgebühren, Ausschankgenehmigungen und vergleichbare öffentlich-rechtliche Abgaben, trägt der Auftraggeber. Unikorn rechnet diese als durchlaufende Posten gegen Nachweis ab; etwaige Verwaltungspauschalen werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung fällig.
8.8. Der Kunde stellt Unikorn von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Kunden von Dritten gegenüber Unikorn geltend gemacht werden.
8.9 Unikorn weist darauf hin, dass bei Veranstaltungen trotz zumutbarer Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzteppich/Schutzfolie) unvermeidbare Gebrauchsspuren entstehen können (z.B. leichte Flecken an Boden/Wand, kleinere Kratzer). Für solche unvermeidbaren Gebrauchsspuren übernimmt Unikorn keine Haftung. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Eigentumsvorbehalt und Rückgabe
9.1. Gelieferte Waren und überlassenes Equipment bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Unikorn.
9.2. Fehlende oder beschädigte Gegenstände werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber haftet für Verlust/Beschädigung des überlassenen Equipments, soweit der Schaden in seiner Sphäre verursacht wurde (insbesondere durch seine Gäste oder von ihm beauftragte Dritte). Für Schäden, die durch das Personal von Unikorn verursacht werden, haftet Unikorn nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.3. Der Auftraggeber hat die in seiner Obhut befindlichen, von Unikorn überlassenen Gegenstände und Materialien bis zur Rückgabe an Unikorn ordnungsgemäß zu verwahren und vor Verlust sowie Beschädigung zu schützen. Tritt während der Obhutszeit ein Verlust oder eine Beschädigung auf, wird vermutet, dass die Ursache in der Sphäre des Auftraggebers liegt. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verlust oder die Beschädigung durch Unikorn verursacht wurde oder aus der Risikosphäre von Unikorn stammt. Diese Regelung gilt nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und nicht für Verbraucher. Unberührt bleiben zwingende Haftungsregelungen, insbesondere die Haftung von Unikorn für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
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- Referenzen und Datenschutz
10.1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Unikorn während der Veranstaltung Fotos und Videos anfertigt und diese zu Zwecken der Eigenwerbung (z.B. Homepage, Social Media, Referenzen) verwendet. Der Kunde verpflichtet sich, seine Teilnehmer vorab darüber zu informieren, dass Unikorn Fotos und Videos zu Zwecken der Eigenwerbung anfertigen kann, und die erforderlichen Einwilligungen nach § 22 KUG/Art. 6, 7 DSGVO einzuholen; bei Minderjährigen ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen. Unikorn wird vor Ort geeignete Kennzeichnungsmöglichkeiten (z.B. Bändchen/Opt-out) anbieten und grundsätzlich Bildmaterial verwenden, das keine individuelle Identifizierbarkeit erlaubt, sofern keine Einwilligung vorliegt.
10.2. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet.
- Schlussbestimmungen
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
11.3. Es gilt deutsches Recht.
Stand: 02.12.2025
Unikorn Catering & Events UG (haftungsbeschränkt), Menzinger Straße 17, 80638 München
